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::::: Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn diese nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen, spätestens jedoch mit Entgegennahme
der Ware oder Leistung. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam , wenn der
Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigungen des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
3. Preise
3.1. Preise des Verkäufers sind freibleibend. Es gelten die schriftlichen
vereinbarten Preise, zahlbar ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung. Zusätzliche
Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet.
3.2. Erhöhen sind nach Auftragsannahme die Materialkosten, so bleibt dem
Verkäufer eine entsprechende Preisangleichung vorbehalten. Insoweit wird die
Regelung unter 1. ausgeschlossen.
3.3.Die Preise des Verkäufers beziehen sich lediglich auf die
Standardausführung der jeweiligen Artikel. Kosten für Wasserpumpen,
Befestigungen, Montage etc. sind nicht in den Preisen des Verkäufers enthalten
und vom Käufer zu tragen. Kosten für Sonderanfertigungen sowie Kosten, die
durch das Zurechtschneiden entstehen, sind vom Käufer zu tragen.
4. Lieferung, Liefer- und Leistungszeit
4.1. Lieferungen gelten ab Krefeld einschließlich normaler Verpackung, soweit
nichts anders vereinbart wird.
4.2. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform. Liefertermine betragen in der Regel
ca. 2-3 Wochen nach Eingang der Anzahlung in Höhe von 50 % der Rechnungssumme.
4.3. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, d.h.
Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferungen wesentlich erschweren oder
unmöglich machen wie Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch
wenn sie bei Lieferung des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten, hat der
Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung oder die Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
4.5. Wenn die Behinderung (Lieferung- oder Leistungsverzögerung) länger als
drei Monate dauert, ist der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann
der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich
benachrichtigt.
4.6. Die Kosten für Abladen, Umladen usw. sind ausschließlich vom Käufer zu
tragen. Zum Abladen sind vom Käufer Hilfskräfte bzw. Hilfsmittel zur Verfügung
zu stellen. Für eine Anlieferung per LKW/Spediteur ist eine LKW-befahrbare
Zufahrt Voraussetzung. Entstehende Kosten sind in vollem Umfang vom Käufer zu
tragen.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager
Krefeld des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des
Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über. Bei Selbstabholern geht die Gefahr mit der Ausbringung der
Ware aus dem Lager des Verkäufers auf den Käufer über.
6. Transport- und Verpackungskosten
6.1. Transportkosten, sofern nicht bereits im Preis enthalten, errechnen sich
nach Anzahl, Größe und Gewicht der bestellten Ware zum derzeit gültigen Tarif
des anliefernden Spediteurs. Verpackungskosten werden pro Paletteneinheit zum
derzeit gültigen Kostenaufwand in Rechnung gestellt. Etwa erforderliche
Spezialverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen.
6.2. Bei Extrabestellungen für nicht vorrätige Waren kann ein zusätzlicher
Transportkostenanteil in Rechnung gestellt werden. Bei besonders sperrigen
Objekten, die mehr als Standardpalettengröße erfordern, kann ebenfalls ein
zusätzlicher Anteil für Verpackung berechnet werden.
6.3. Nur Europaletten sind dem Spediteur zurückzugeben, andernfalls Berechnung
pro Europalette entsprechend den vom Spediteur in Rechnung gestellten
Marktpreis.
4. Für die Entsorgung aller sonstigen Verpackungsmaterialien und
Nicht-Europaletten ist der Käufer zuständig.
7. Beschaffenheit der Ware und Gewährleistung
7.1. Wegen der unterschiedlichen Verarbeitungen sind die Käufer gehalten, sich
von der Eignung für den jeweiligen Verwendungszweck zu überzeugen. Für Mängel
haftet der Verkäufer nur dann, wenn diese nach den Regeln des Fachs, der VOB
und der entsprechenden DIN-Normen unter Beachtung der Empfehlungen des
Verkäufers verwendet worden sind. Die verkauften Artikel sind neue Repliken
alter Muster. Es handelt sich um einzeln hergestellte Produkte. Aus diesem
Grunde können kleine Unebenheiten außen oder eine rauhe Struktur innen
entstehen. Geringe Farbunterschiede sind kein Reklamationsgrund. Hohle
Sockelteile oder andere Aussparungen an Objekten dienen der Gewichtsreduzierung
und beeinträchtigen weder ihre Funktion noch Optik. All dies hat keinerlei
negativen Einfluss auf die Festigkeit oder Haltbarkeit. Da im Material ein Anteil
an Kalk und Zement enthalten ist, der durch Luft und Feuchtigkeit an die
Oberfläche dringt, kann es in seltenen Fällen zu weißen Ausblühungen kommen,
die jedoch meist nach kurzer Zeit zurückgehen. Eventuell auftretende feine Haarrisse
sind kein Materialfehler und haben keinen Einfluss auf die Haltbarkeit. In
allen diesen Fällen handelt es sich um normale Vorgänge, nicht um Fehler oder
Transportschäden, die als Reklamation nicht anerkannt werden. Daher ist die
Ware sofort nach Erhalt zu prüfen.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs-
oder Pflegeanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, so entfällt die
Gewährleistung.
7.3. Für die Verwendungsprobe und die fachgerechte Verwendung und Pflege ist
der Käufer beweispflichtig. Gutachten werden nur von anerkannten Instituten
akzeptiert.
7.4. Berechtigte Beanstandungen sind sofort dem anliefernden Spediteur
aufzuzeigen und müssen von diesem schriftlich bestätigt werden und innerhalb
von zwei Tagen in schriftlicher Form mit Foto und genauer Beschreibung dem
Verkäufer gemeldet werden. Ansonsten gilt die Ware als einwandfrei abgenommen.
Später eingehende Beanstandungen können vom Verkäufer ohne Begründung abgelehnt
werden. Unerkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Erkennung
mitzuteilen.
7.5. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7.6. Im Falle des Gewährleistungsanspruchs ist der Verkäufer berechtigt, nach
seiner Wahl entweder Nachbesserung oder Minderung zu verlangen sowie eine
Ersatzlieferung vorzunehmen. Entstehende Kosten durch Ein-/Umbau oder
Neuversetzen eines beanstandeten Teils gehen zu Lasten des Käufers.
7.7. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm
bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen
entsprechen, wobei unter Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden,
während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu
zahlen sind.
7.8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die
Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, es
sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch
nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung. Derartige
Eigenschaftszusicherungen müssen schriftlich von den Parteien vereinbart
werden. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus dem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich der Verkäufer das
Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über
die Vorbehaltsware nicht verfügen.
8.2. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher auf die
Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und
diesen unverzüglich benachrichtigen.
8.3. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit)Eigentum des
Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache Wertanteil gemäß
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das
(Mit)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer
(Mit)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.4. Der Käufer ist nur dann berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht im Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderungen (einschl.
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn
widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung
und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
9. Zahlungen
9.1. Lieferungen sind generell zahlbar innerhalb acht Tagen nach
Rechnungserhalt ohne jeden Abzug. Abweichende Zahlungsbedingungen, Valutierungen
oder Zahlung durch Wechsel bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind
sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren.
2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
zu berechen.
3. Bei Erstgeschäften bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, gegen Nachnahme zu
liefern. Für jede Lieferung gilt: Es wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Rechnungsbetrages
einschl. Umsatzsteuer bei Auftragserteilung fällig. Die Restzahlung erfolgt
innerhalb von acht Tagen nach Lieferung ohne Abzug.
4. Eine verspätete Leistung der Anzahlung kann ein Hinausschieben der
Warenlieferung bewirken. Befindet sich der Käufer mit der Vorauszahlung mehr
als zehn Tage in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
10. Haftung
10.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist – sofern eine
solche besteht – durch Fabrikations- oder Materialschäden schadhaft, liefert
der Verkäufer nach Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des
Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der
Käufer ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich dem anliefernden
Spediteur aufzuzeigen und sich von diesem schriftlich bestätigen zu lassen.
10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der
Lieferung.
10.3. Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Haftung für Folgeschäden oder
Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Ratschläge, Empfehlungen oder Auskünfte
sind in jedem Falle unverbindlich und können keine Haftung begründen.
10.4. Der Verkäufer unterliegt keiner Haftung für Schäden/Mängel bei Waren
aufgrund vom Käufer gelieferter Zeichnungen, Konstruktionen, Spezifikationen
oder anderer technischer Informationen.
10.5. Der Verkäufer unterliegt keiner Haftung bezüglich eines Defektes, der
durch normalen Verschleiß, absichtliche Beschädigung, Nachlässigkeit,
unsachgemäßes Versetzen an einen anderen Ort, Installationen oder Montage sowie
Nichtbeachtung der technischen Empfehlungen und der falschen Anwendung oder
Änderung oder Reparatur entsteht.
10.6. Nach ADSP -Bedingungen gilt die Transporthaftung für die Anlieferung der
Ware unabgeladen LKW. Wird Ware auf Wunsch des Empfängers abgeladen, so
geschieht dies ausschließlich auf Gefahr des Empfängers.
11. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
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